Auf dieser Seite informieren wir über aktuelle Hilfen für unsere Familien.
Möchten Sie etwas ergänzen, informieren Sie uns bitte.
Corona Auszeit für Familien
Das Bundesfamilienministerium ermöglich Familien mit kleineren oder mittleren Einkommen oder mit Angehörigen mit einer Behinderung einen kostengünstigeren Familienurlaub.
Buchungsstart: 23.09.2021 – Oktober 2021 bis Dezember 2022
Nähere Informationen unter:
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/corona-auszeit-fuer-familien
Kennen Sie schon die…
Familienerholung in Familienstätten
Die Familienerholung steht allen Familien offen. In den Schulferien werden vorrangig Familien aufgenommen, die besondere Belastungen tragen. Diese können sein: ein niedriges Einkommen zu haben, kinderreich oder auch allein erziehend zu sein, behinderte, kranke oder zu pflegende Angehörige zu haben.
Nähere Informationen unter:
https://www.bag-familienerholung.de/fragen-faq/
https://www.ksv-sachsen.de/familienerholung.html
Kinderbetreuung bei Einschränkungen im Schulbetrieb
Wer seine Kinder pandemiebedingt zu Hause betreut, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankentage oder eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Auszug: Gesetzlich krankenversicherte Eltern können im Jahr 2022 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Die Sonderregelung wurde bis 23.September 2022 verlängert.
Nähere Informationen unter:
Kinderzuschlag (KIZ)
Familien mit kleinen Einkommen können einen monatlichen Kinderzuschlag (KIZ) von bis zu 209 Euro pro Kind erhalten.
Nähere Informationen unter:
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/kinderzuschlag
Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT)
Verschiedene Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) unterstützen Kinder und Jugendliche aus Familien, die wenig Gelb haben. Es können nach Prüfung Leistungen in Schule und Freizeit genutzt werden, wenn Sie sich die Kosten ansonsten nicht leisten können.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind geregelt im § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie im § 28 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) und im § 34 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII).
Angebote welche gefördert werden können:
- eintägige Schul- und Kitaausflüge (tatsächliche Kosten),
- mehrtägige Klassen- und Kitafahrten (tatsächliche Kosten),
- der persönliche Schulbedarf (insgesamt 156 Euro je Schuljahr),
- die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule (tatsächliche Kosten- auch dann, wenn die dafür vorgesehenen Schülerfahrkarten des öffentlichen Nahverkehrs zu allgemeinen Fahrten außerhalb des Schulverkehrs berechtigen),
- Lernförderung (tatsächliche Kosten – Nachhilfe kann zukünftig auch dann genutzt werden, wenn die Versetzung nicht unmittelbar gefährdet ist),
- die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtungen (tatsächliche Kosten),
- die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (wie im Sportverein oder in der Musikschule in Höhe von 15 Euro monatlich).
Nähere Informationen unter:
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/bildung-und-teilhabe
Anlaufstellen zum Informieren und Beantragen
Familienleistungen im Überblick
Nähere Informationen hier
Stand: 03/2022